Kaum jemand kennt § 132g SGB V. Die Vorschrift trägt den Titel GESUNDHEITLICHE VERSORGUNGSPLANUNG FÜR DIE LETZTE LEBENSPHASE.

Rechtliche Fragen in der Pflegeversicherung (SGB XI) sind die Seltenheit. Der MDK hat in diesem Rechtszweig mit der Erstellung von Gutachten die Entscheidungshoheit.

Oft ist die Versorgung mit Hörgeräten oberhalb der gesetzlich festgelegten Festbeträge streitig.

Die von schwerhörigkeit betroffenen Versicherten tragen bei der Antragsstellung vor, dass das über dem Festbetrag passende Gerät im täglichen Leben viel besser und störungsfreier als die GKV-Modelle ist.