Das sagt das Gesetz |
Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet. |
Einen Tätigkeitsschwerpunkt in meiner Kanzlei bildet der Schutz des Familienvermögens vor dem Zugriff Dritter.
Diese anwaltliche Tätigkeit ist an der Schnittstelle von Sozial- und Familienrecht zum Erbrecht geregelt.
Das Thema des sog. Elternunterhalts (Kinder sind zahlungspflichtig, wenn Eltern ins Pflegeheim müssen) ist seit 01.01.2020 für viele Betroffene keine Gefahr mehr, ihre eigene Lebensplanung in Frage zu stellen. Kinder können erst dann überhaupt auf Auskunft in Anspruch genommen werden, wenn ihr jährliches Einkommen über 100.000,00 € liegt. Das Überschreiten dieser Grenze sagt noch nichts über die Zahlungspflicht aus. Selbstverständlich verbleibt es für diese Gruppe bei der Notwendigkeit, sich zutreffend beraten zu lassen.
Das Gesetz ist hier mehr als ungenau und enthält viele Lücken, die zunächst wohl durch die Rechtsprechung zu schließen sind.
Die Staatskasse beziffert den Ausfall an Unterhaltszahlungen grob auf 300 000 Millionen Euro jährlich.
Dieser Einnahmenausfall seitens der Kassen der Sozialhilfeträger wird kompensiert.
Die Sozialhilfeträger haben neben der bisherigen Inanspruchnahme der Unterhaltspflichtigen eine Vielzahl an Rückgriffmöglichkeiten im Namen des sog. Nachranges der Sozialhilfe.
Nunmehr liegt das Augenmerk nicht mehr auf der Prüfung von Unterhaltspflichten, sondern auf der Prüfung der Möglichkeit der Rückforderung von getätigten Schenkungen und die sog. Erbenhaftung.
Schenkungen, Übergabeverträge, Testamente und Pflegevereinbarungen gilt es sorgfältig auf die Möglichkeit eines zukünftigen Zugriffes Dritter zu prüfen.
Denn, was hat das beschenkte Kind von den Zuwendungen, wenn es diese bei einem Heimaufenthalt der Eltern wieder zurückzahlen muss?
Was hat ein erbendes Kind von dem Familienheim der Eltern, wenn von dessen Verkehrswert der Sozialhilfeträger die aufgewendeten Heimkosten der vergangenen 10 Jahre einziehen kann?
Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2020 ändert sich einzig der Blickwinkel; die Sicherung des Familienvermögens erfolgt nunmehr vorausschauend; die Unterhaltszahlung wurde und wird gegenwärtig gefordert.
Praxistipp: Sollte der Schutz von Familienvermögen ein Motiv für eine Schenkung, eine Vermögensübetragung zu Lebzeiten, eine testamentarische Regelung sein, dann lassen Sie sich beizeiten von einem hierauf spezialisierten Fachanwalt beraten. Nicht selten reicht eine notarielle Beurkundung nicht aus, da manchen Notaren der "sozialrechtliche" Blick nicht so geläufig ist.
Auch eine sog. Vorsorgevollmacht kann hier ein Steuerungsinstrument sein. Das Rechtsinstrument der sog. Flucht in die Schenkung kann zumindest einen Teil des Vermögensverfalles im Ernstfall abwenden.
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