SG Heilbronn: Kein Arbeitsunfall beim Abhängen von Weihnachtsbaumdekoration im Supermarkt eines Verwandten (hier Schwager)

Wer unentgeltlich beim Abhängen von Weihnachtsdekoration im Supermarkt seines Schwagers hilft und dabei von der Leiter stürzt und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Geschehens als Arbeitsunfall. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden (Urteil vom 02.07.2014, Az.: S 3 U 2979/13, nicht rechtskräftig).

Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall mangels Arbeitsverhältnisses ab.

Der 51-jährige M. arbeitet als Maschinenschlosser in der Holzindustrie. Sein Schwager leitet einen Supermarkt. Anfang Januar 2013 hängte M. (zusammen mit Sohn und Nichte) unentgeltlich rund zwei Stunden lang die Weihnachtsbaumdekoration im Supermarkt ab. Hierbei stürzte er von der Leiter, brach sich unter anderem einen Lendenwirbel und wurde anschließend operiert. Noch heute leidet er unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil zwischen dem Supermarkt und M. kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht M. geltend, er habe seinem Schwager – mit dem er freundschaftlich eng verbunden sei – keinen Gefallen erweisen wollen, sondern die Weihnachtsdekoration wie ein Beschäftigter des Supermarktes abgehangen.

Auch SG verneint arbeitnehmerähnliche Tätigkeit

Das SG Heilbronn hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Die Weihnachtsdekoration hätte grundsätzlich zwar auch von Arbeitnehmern des Supermarktes entfernt werden können. Das Gesamtbild habe hier aber nicht einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (eines sogenannten Wie-Beschäftigten) entsprochen. M. habe vielmehr aus reiner Gefälligkeit, freiwillig und unentgeltlich im Supermarkt mitgeholfen, geprägt durch die gute Freundschaft mit seinem Schwager. Dieser habe auch nur «Familienmitglieder» mit dem Abräumen der Weihnachtsbaumdekoration betraut. Vom Besteigen einer gewöhnlichen Leiter gehe schließlich auch keine erhebliche arbeitnehmerspezifische Gefahr aus.

 

Anwaltlicher Rat:

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehört von Beginn an in die Hände von erfahrenen Beratern.

Inhalt und Umfang der hierzu ergangenen Rechtsprechung gilt es zu kennen.

So hat das SG Heilbronn in einem Urteil vom 31.10.2012 entschieden, dass, wer auf einem landwirtschaftlichen Anwesen einspringt und sich dabei schwer verletzt, unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen kann. So bejaht bei einem ersatzweise für die pflegebedürftige Mutter eingesprungenen Sohn.

 

Anwaltlicher Rat:

Ob Versicherungsschutz besteht, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der familiären/freundschaftlichen Beziehung sowie der Art, dem Zweck, des Umfanges und der Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit zu beurteilen.