Die Pflegebranche ist in aller Munde. Der Fachkräftemangel ist selbst den menschen bekannt, die weder selbst auf Hilfe angewiesen sind, noch einen pflegebedürftigen Angehörigen haben.

Kein anderer Bereich in der Gesetzgebung ist einem solchen Wandel ausgesetzt, wie aktuell die Pflegebranche. Die Gesetzgebung bennnet die neuen gesetzlichen Regelungen plakativ. Das Pflegestärkungsgesetz, das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz und das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen sind Beispiele dafür. Bei Letzterem werden Sie sich vielleicht fragen, ob ich irre. Nein, kein Irrtum.

Das Gesetz wurde bereits am 28.07.2017 verkündet und auch wenn der Titel es nicht vermuten lässt, hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz wesentliche Regelungen in das SGB XI eingestellt. Die hier vorgenommenen Ergänzungen regeln seither ausdrücklich, dass die Pflegevergütung auch bei Unterschreitung der vereinbarten Personalausstattung und nNichtbezahlen der verhandelten - jetzt tariflichen - Gehälter des Pflegepersonals gekürzt werden kann.

 

Bis zu dieser Gesetzesänderung galt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach eine Kürzung der Pflegevergütung nur im Falle einer nicht qualitätsgerechten Leistungserbringung möglich war.

Der Gesetzgeber hat hier die Rechtslage verschäft.

Folge für Sie als Pflegeanbieter muss hier die Schärfung der Instrumente der Personalsteuerung, Personalausstattung und Personalvergütung sein.

Der Gesetzgeber sieht aktuell als einziges Instrument, um den Pflegenotstand zu moderieren, die Anforderungen an die Pflegebetreiber zu erhöhen. Ob dieser Weg zielführend ist, muss bezweifelt werden.

Der Gesetzgeber hat aber nicht nur die Vergütungsregeln verschärft; er hat auch die Pflichten der Pflegekassen formuliert.

Das sagt das Gesetz

Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. Bei Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zu beteiligen.
Stellen der Medizinische Dienst oder der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekasse hat dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen anderen geeigneten Pflegedienst zu vermitteln, der die Pflege nahtlos übernimmt; dabei ist so weit wie möglich das Wahlrecht des Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 2 zu beachten.

Hier gilt es aus Sicht der Pflegeeinrichtungen die jeweilgen Pflegekassen in die Pflicht zu nehmen. Personalmangel kann und ist nicht das alleinige Risiko der Pflegeanbieter. Hier gilt es gemeinsam Lösungen zum Wohl der anvertrauten Pflegepersonen zu finden. Mit Kürzung der Vergütung alleine ist hier einzig den Pflegekassen gedient. Auch das Anprangern Schwarzer Schafe und die Installation von Spezialstaatsanwaltschaften ist in Einzelfällen geeignet, Schaden abzuwenden. Es sind jedoch keine Instrumente, um den immer älter werdenden Menschen im Land ein Gefühl der menschenwürdigen Versorgung zu geben. Das gelingt nur im Miteinander und dann, wenn auch die Pflegekassen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.