Vorsorgevollmacht, Grundstücksübertragungen, Testament, Erbvertrag, Behindertentestament

Ist die Entscheidung mal gefallen, der eigenen Verletzlichkeit, Gebrechlichkeit und Endlichkeit ins Auge zu sehen, gilt es die Frage zu beantworten, diese einzelnen zukünftig möglichen Lebensabschnitte mit den rechtlich gebotenen Urkunden zu gestalten.

Wer sein selbstbestimmtes Leben bis zum eigenen Ableben gestalten will, hat dann die Qual der Wahl:

Wird ein Muster oder Vordruck aus dem Internet verwendet?

Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Den eigenen Willen notariell beurkunden lassen?

Die drei Alternativen unterscheiden sich nicht nur im Kostenpunkt; sie differieren auch in Seriosität und Individualität.

Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regeln Sie den Fall, dass Sie durch Krankheit oder Unfall Ihre Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit verloren haben. Beide Regelungen entlasten auch Ihre Angehörigen, weil diese Ihren schriftlich niedergelegten Willen kennen und umsetzen können.

Vorsorgende Regelungen dienen auch der Streitvermeidung zwischen den Angehörigen in Ausnahmesituationen.

Wer will aufgrund einer handschriftlichen, einzig mit handschriftlichen Kreuzchen versehenen Vollmacht das Abschalten von Geräten entscheiden, wenn andere Angehörige den Standpunkt vertreten, dass das sicher in jüngster Zeit nicht mehr Ihr Wille war?

Die Ernsthaftigkeit zeigt sich in einer beurkundeten Vorsorgevollmacht. Der Notar beurkundet jedoch nur das was Sie wollen. Nicht mehr, und nicht weniger.

Der juristische Laie kennt selten die weitere, kostengeringere Möglichkeit der Beklaubigung im Betreuungsorgansisationsgesetz (BtOG).

Aber Achtung: Seit 01.01.2023 endet die Wirkung dieser Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass mit dem Tod des Vollmachtgebers jeglicher Zusammenhang zum Betreuungsrecht endet, mithin auch der Regelungsraum der Betreuungsbehörde.

Für Vollmachten die vor dem 01.01.2023 durch die Betreuungsbehörde beglaubigt wurden, gilt eine Sonderregelung.

 

Das sagt das Gesetz (§ 7 BtOG)

Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. Die Behörde soll auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundesnotarordnung hinweisen, wenn sie eine Vollmacht oder eine Betreuungsverfügung nach Satz 1 beglaubigt hat. 

Nun die Frage, woher wissen Sie was Sie wollen und was Ihrer Familien- und Lebenssituation am besten gerecht wird?

Vorsorgevollmachten, Übergabeverträge und Testamente sehen anders aus, wenn das Thema "Sparen von Schenkungs- und Erbschaftssteuer" im Raum steht, als solche, wenn abzusehen ist, dass Sie im Falle der Notwendigkeit eines Pflegeheimaufenthaltes auf Sozialhilfe angewiesen sind.

 

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