Das Betreuungsrecht bewegt sich in der Schnittmenge zwischen eigener Vorsorge (Stichwort: Vorsorgevollmacht) und der Fürsorgepflicht des Staates, wenn keine Vorsorge oder aber eine unzureichende eigene Vorsorge getroffen worden ist.

Nicht wenige Betroffene und deren Angehörige, denen durch ein Gericht ein Betreuer bestimmt worden ist, fühlen sich gegängelt und kontrolliert. In der gerichtlichen Arbeit hat meiner Ansicht nach das Betreuungsrecht nicht den Stellenwert, den es haben sollte und den es für den einzelnen Betroffenen hat.

Nicht selten attestiert ein Gutachten "von der Stange" die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung. Es folgt eine Anhörung, und dann eine mit wahllosen Aufgabenkreisen versehene Anordnung einer Betreuung.

Die Wünsche des Betreuten sind der Maßstab!

Maßstab darf nicht sein, dass das Betreuungsgericht keine Arbeit hat.

Maßstab darf nicht sein, dass die bei der Betreuungsbehörde gelisteten Berufsbetreuer Aufträge erhalten.

Das Betreuungsrecht ist aktuell im Wandel. Ob die aktuell geplante Neustrukturierung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bloße Gesetzgebungskosmetik ist oder tatsächlich eine neue betreuungsrechtliche "Magna Charta" gilt es zu beobachten.

Bereits seit 2009 war der Gesetzgeber hier zum Handeln aufgefordert (Umsetzung der am 24.02.2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention). Art. 12 II UN BRK enthält den Grundsatz, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit allen anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen. Die Nationalstaaten haben hierzu geeignete Maßnahmen zu treffen.

Bei der Betreuung steht bisher das Wohl des Betreuten im Vordegrund. Die neue zentrale Norm § 1821 BGB-E zu den Pflichten des Betreuers, vom Gesetzgeber als „Magna Charta für das gesamte rechtliche Betreuungswesen“  bezeichnet, soll sicherstellen, dass die Wahrung und Verwirklichung der Selbstbestimmung der Betreuten im Mittelpunkt stehen und ihr Schutz sichergestellt ist. Die (bessere) Verankerung der Selbstbestimmung des Betreuten kommt bereits darin zum Ausdruck, dass in der Überschrift der Vorschrift statt vom Umfang der Betreuung von den Wünschen des Betreuten gesprochen wird. Diese haben bei der Entscheidungsfindung Vorrang, deshalb soll sie unterstützend (Supported Decision-Making) und nur hilfsweise ersetzend (Substituted Decision-Making) erfolgen. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Betreuten sollen nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen eingebunden werden (§ 1821 IV 3 BGB-E). Diese erhalten einen materiellen Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreuer (§ 1822 BGB-E), wenn sie dem Betreuten tatsächlich nahestehen. Den Betreuer trifft die Pflicht, die aktuellen Lebensumstände des Betreuten sowohl hinsichtlich der Wohnsituation als auch hinsichtlich des allgemeinen Gesundheitszustands darzulegen. Es soll nicht um detaillierte Auskünfte über die Vermögensverhältnisse gehen. Daneben werden Angehörige und Personen des Vertrauens in das Betreuungsverfahren eingebunden.

Als in diesem Bereich tätige Rechtsanwältin erlebe ich es beinahe wöchentlich, dass nicht die Wünsche der Betreuten im Vordegrund stehen, sonderne deren fiktiv angenommenes Wohl, welches sich oft nach dem Gutdünken des jeweils zuständigen Gerichtes oder aber Berufsbetreuers orientiert.

Das Betreuungsrecht greift in die höchstpersönlichen Lebensbereiche ein.

Mein dringender anwaltlicher Rat: Wenn Sie als Betroffener oder Angehöriger Missstände in der Anordnung der Betreuung sehen, dann lassen Sie diese anwaltlich überprüfen.

 

 

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