Es gibt Sachverhalte, die dem juristischen Laien selbstverständlich sind und daher nicht bedacht und gesondert geregelt werden.

Aus Sicht der Versicherungsträger, denen es nicht selten darum geht, Geldleistungen einzusparen, stellen sich Sachverhalte nicht selten anders dar.

So musste die Frage, ob derjenige, der entsprechend dem Inhalt einer Patientenverfügung handelt, und lebenserhaltende Maßnahmen einstellen lässt, dadurch den Anspruch auf Witwenrente verliert.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 04.12.2014 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Seit geraumer Zeit gibt es eine Diskussion um das selbstbestimmte Ende des Lebens. Eine Vielzahl von Menschen haben in Patientenverfügungen bestimmt, welche Hilfe sie beim Sterben, zum Sterben oder aber zum Beenden von nicht lebenswerten Zuständen wollen.

Das BSG beantwortet nun die wichtige Frage, ob eine Ehefrau ihren Anspruch auf Hinterbliebenenrente "verspielt", wenn sie einen Behandlungsabbruch bei ihren Ehemann bestimmt.

Das BSG verneint einen solchen Zusammenhang. Notwendig war die Beantwortung dieser Frage, weil das Gesetz grundsätzlich bestimmt: Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.

 

Das BSG stellt nunmehr klar:

Hinterbliebene, die einen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerechtfertigten Behandlungsabbruch vornehmen, können eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. In einem solchen Ausnahmefall greife der gesetzliche Leistungsausschluss für Personen, die vorsätzlich den Tod des Versicherten herbeigeführt haben, nicht durch, betonte das Gericht.