Das sog.Behindertentestament ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit 1993 als Gestaltungsinstrument anerkannt. Es ist grundsätzlich nicht sittenwidrig. Im Einzelfall kann durch den Umfang des Nachlasses eine andere Wertung erfolgen. Dies gilt es dringend zu beachten.

Eine Fallgestaltung ist bisher sowohl in der Rechtsprechung als auch in der täglichen Praxis von Notaren und erbrechtlich tätigen Beratern in der Gänze unberücksichtigt: Es ist die Konstellation, bei der das testamentarisch als Vorerbe bedachte behinderte Kind ein eigenes beträchtliches Vermögen hat; dieses Vermögen stammt nicht selten aus einer Schmerzensgeldzahlung eines Dritten, der in der Vergangenheit für die Behinderung des Kindes (mit) verantwortlich war (Stichwort: Arzthaftung).

Dass Schmerzensgeld als sozialhilferechtliches Schonvermögen anzuerkennen ist, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Das Schmerzensgeld wird gemäß § 253 Absatz 2 BGB im Falle der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung wegen eines Schadens gewährt, der nicht Vermögensschaden ist. Der Verletzte soll dadurch zum einen in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde; ihm soll also Ausgleich für entgangene Lebensfreude ermöglicht werden. Schmerzensgeld hat, so die rechtsprechung, keinen Versorgungscharakter und dient nicht der Bestreitung des Lebensunterhaltes, sondern soll dem durch einen Dritten Geschädigten gerade Annehmlichkeiten über seinen Grundbedarf hinaus verschaffen.

 

Füe diese Annehmlichkeiten, dieses Mehr über den durch den Sozialhilfeträger hinausgehenden Grundbedarf, dienen auch die im sog. Behindertentestament formulierten Reinerträge aus dem aufgrund angeordneter Testamentsvollstreckung vom direkten Zugriff geschützten Vermögen aus Vorerbschaft.

Ist ein Nebeneinander von geschütztem Schmerzensgeld und durch Zweckbestimmung geschütztem Erbe zeitgleich möglich?

Verliert eines der beiden "Schutzsegel" seine Wirkung bei zeitlichem Zusammentreffen?

Rechtlicher Rat:

Diese Fragen und die möglichen rechtlichen Folgen gilt es zu berücksichtigen, sollte Ihr behindertes Kind Schmerzensgeldansprüche gegen Dritte haben bzw. diese schon durchgesetzt sein, wenn Sie Ihre erbrechtliche Vermögensnachfolge mit Hilfe der besonderen Konstellation eines Behindertentestamentes regeln wollen.