Aus der eigenen anwaltlichen Praxis weiß ich seit vielen Jahren, wie mühselig die Gewährung der Kostenübernahme für Hilfsmittel ist, die der Mobilität dienen.

Die Krankenversicherungen gewähren einzig eine Minimalversorgung. Ein Therapiedreirad, ein geländetauglicher Buggy und andere Hilfsmittel wurden mit der Begründung abgelehnt, dass diese nicht der Mobilität und Nahbereichserschließung, sondern auch dem eigenen Freizeitinteresse dienen würden.

 

Hier hat ein Paradigmenwechsel in den gesetzlichen Grundlagen stattgefunden. Nur wenige Versicherer beachten diese neuen Grundsätze.

Durch die zu gewährenden Hilfsmittel muss dem behinderten Menschen soweit wie möglich ermöglicht werden, ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu führen. Im Hinblick auf Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention, der das Recht auf persönliche Mobilität beinhaltet, kommt der Erfüllung des Grundbedürfnisses der Nahbereichserschließung besondere Bedeutung zu.

 

Mein dringender Rat: Beantragen Sie alles, was bisher vom Versicherer abgelehnt wurde, nochmals unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage. Lassen Sie sich kompetent anwaltlich hier beraten und vertreten. Und nicht durch den Versicherer vertrösten.

Sollte Ihnen die Kostenerstattung abgelehnt worden sein, lassen Sie dies überprüfen. Dies auch für den Fall, dass Widerspruchs- und Klagefristen abgelaufen sind.