Das Sozialrecht und das Erbrecht haben eine beachtliche Schnittmenge.

Sowohl der Ausschluss sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche als auch das sog. Behindertentestament sollten mit den Augen des Sozialrechts gesehen und gestaltet werden.

Fall aus dem realen Leben: Eltern wollen einem Kind zu Lebzeiten Vermögen übertragen. Mit der Übertragung sollen drei Ziele erreicht werden:

1. Ziel: Dem Kind etwas unter der Grenze der Schenkungssteuerpflicht etwas zukommen lassen.

2. Ziel: Verhindern, dass im Erbfall ein weiterer Abkömmling einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann.

3. Ziel: Verhindern, dass ein zukünftiger Sozialhilfeträger Zugriff auf das Familienvermögen bei einem notwendigen Heimaufenthalt hat.

 

Es gilt hier Zuwendungen zu Lebzeiten vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu schützen.

Diesen Schutz bedürfen zukünftige behinderte, und damit tatsächlich oder potentiell bedürftige Menschen, nicht nur zu Lebzeiten der Eltern sondern auch nach deren Tod.

Ausgangspunkt jeder Vertragsgestaltung ist hier das Sozialhilferecht und das neue Eingliederungshilferecht.

Je nachdem welche Hilfen aktuell gewährt werden oder aber voraussichtlich zukünftig zu gewähren sind, ist beachtlich dafür, wie die erbrechtliche Gestaltung und die Gestaltung von Zuwendungen zu Lebzeiten zu erfolgen hat.

Es gilt folgende Fragen zu beantworten:

1. Braucht man eigentlich immer ein Behindertentestament?

2. Wie sieht eine erbrechtliche Regelung bei Beziehern von Harzt IV aus? Was bringt hier das Bürgergeld für Veränderungen?

Ob die Gestaltung einer lebzeitigen Vermögensnachfolge oder einer erbrechtlichen Nachfolge die oben skizierten Ziele erreicht, ist davon abhängig, das Gestaltungs- und Handhabungsfehler vermieden werden und das Sozialrecht hier den Ton angibt.