Eltern wollen ihre Kinder versorgt und finanziell abgesichert wissen, wenn sie mal nicht mehr sind. Dieser Wunsch ist noch vorherrschender, wenn ein Kind eine Behinderung hat und auf tatsächliche und finanzielle Hilfe von Sozialhilfeträgern angewiesen ist oder zukünftig angewiesen sein kann.

Aus Sicht von Notaren und Erbrechtlern ist hier das sog. Behindertentestament das Gestaltungsmittel der Wahl.

Nur, so ein besonderes Testament beschränkt die finanziellen Möglichkeiten des Kindes mit einer Behinderung gravierend. Und, das oft ohne rechtliche Notwendigkeit.

Sinn und Zweck eines solchen Testaments ist, dass ein Sozialhilfeträger den Hilfesuchenden mit Behinderung nicht auf sein eigenes Vermögen verweisen kann.

Aktuell ist das Schonvermögen von 60.000,00 € im Rahmen des geplanten neuen Bürgergeldes in aller Munde.

Das SGB XII kennt eine Vielzahl von Sozialleistungen, die weder von der Einkommens- noch Vermögenssituation des Hilfesuchenden abhängig sind. Wenn vorhersehbar ist, dass zukünftig nach dem Tod der eltern ein von Behinderung betroffenes Kind nur auf solche Hilfeleistungen angewiesen ist, wäre eine Regelung der Erbfolge mit einem sog. Behindertentestament eine fragwürdige Gestaltung. Dies deshalb, da das Kind dann von der Art und Weise der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers abhängig ist. Und, das Kind wäre nur nichtbefreiter  Vorerbe. Kann also nicht über das Geerbte frei verfügen.

Daher mein dringender Rat: Klären Sie, bei welcher Inanspruchnahme von Sozialleistungen ein Behindertentestament wirklich sinnvoll ist. Behinderung hat und kann soviele Gesichter haben. Eine testamentarische Gestaltung muss mindestens so individuell sein, wie die Menschen, die es gestalten.