Immer mehr Menschen formulieren in gesunden Tagen eine Vorsorgevollmacht für den Notfall, wenn man krankheits- oder altersbedingt sich nicht mehr in der gewohnten Art und Weise um die eigenen Belange kümmern kann.

Folgende Fallkonstellation birgt aufgrund eigener Unbedachtheit (wer will sich in gesunden Tagen jedes nur denkbare "Horrorszenarium"!? ausmalen) oder aber unzureichender anwaltlicher/notarieller Beratung großes Streitpotential: Der Bevollmächtigte erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vollmachtgebers. Mit dem Sterbefall des Vollmachtgebers tritt der Erbfall ein. Gesetz (gesetzliche Erbfolge) oder aber ein Testament regeln die Erbfolge. In der Regel ist es so, dass der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe des Vollmachtgebers wird, sondern (weitere) Abkömmlinge oder aber Witwe/Witwer Miterben oder Alleinerben werden.

Das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten war durch Vertrauen gekennzeichnet (keiner erteilt einem Dritten eine Vollmacht, dem er nicht vertraut).

Dieser Vertrauensvorschuss ist selten bis nie zwischen Erben und ehemaligem Bevollmächtigten gegeben.

Nicht selten stehen ehemalige Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers dem grundsätzlich gesetzlich bestimmten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber.

Hat der Bevollmächtigte sich während der Zeit seiner Tätigkeit nicht durch entsprechende Dokumentationen auf eine derartige Streitsituation vorbereitet, sind Konflikte mit dem oder den Erben des verstorbenen Vollmachtgebers vorprogrammiert.

Meine anwaltliche Empfehlung: Überprüfen Sie die von Ihnen erstellte oder Ihnen erteilte Vollmacht darafhin, ob sie eine Regelung zu der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht gegenüber Erben enthält, und bessern Sie hier wenn nötig nach. Und bedenken Sie möglichst streitanfällige Familienkonstellationen bereits im Vorfeld und regeln Sie Ihre Vorsorge so, dass kein Streitpotential vorhanden ist. Dies ist bei umfassender und individueller Beratung immer möglich.