Nicht nur für ältere und betagte Ehepartner stellt sich die Frage: Wie sieht es finanziell aus, wenn einer von uns beiden ins teure Pflegeheim muss? Kann der rüstigere von uns beiden dann im Eigenheim, in der bis dahin finanzierbaren Mietwohnung oder im Eigenheim, welches uns gemeinsam gehört, bleiben?
Das sagt das Gesetz (§ 1360 BGB) |
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. |
Der Bundesgerichtshof hat hierzu 2016 eine Entscheidung getroffen mit folgenden Leitsätzen:
1. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
2. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.
Aus dieser Einzelfallentscheidung schließen eine Vielzahl von Sozialhilfeträgern, dass jedem Ehepartner eines im Pflegeheim lebenden Ehepartner ausschließlich der Selbstbehalt zu verbleiben hat.
Die Sozialhilfeträger ignorieren hier, dass der Entscheidung des BGH ein Fall zu Grunde lag, in dem der grundsätzlich unterhaltspflichtige Partner ein Einkommen von knapp über dem sog. Selbstbehalt hatte.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich die Frage offen gelassen, wie es sich bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen oberhalb des sog. Selbstbehaltes verhält ("Ob darüber hinaus dem Unterhaltspflichtigen auch gegenüber dem kon-kreten Bedarfdes Unterhaltsberechtigten generelldie Hälfte seines Einkom-mens als Selbstbehalt zu belassen ist (vgl. SenatsurteilBGHZ192, 45 = FamRZ2012, 281 Rn. 33 ff.), erscheint naheliegend, bedarf in der vorliegenden Fallkonstellation eines den Ehegattenselbstbehalt nur geringfügig übersteigenden Einkommens aber keiner Entscheidung.")
Mein anwaltlicher Rat und Hinweis: Laasen Sie eine Berechnung Ihrer Unterhaltspflicht als Ehepartner eines im Pflegeheim lebenden Partners unbedingt fachanwaltlich überprüfen.
Der BGH hat die Problematik erkannt, das Angehörigen-Entlastungsgesetz dies teilweise umgesetz. Nur, so mancher Sozialhilfeträger sucht "verzweifelt" nach Geldquellen - die Sozialhilfeträger handeln hier nicht als Behörde, sondern in Vertretung eines Unterhaltsberechtigten. Aus diesem grunde haben die Zahlungsaufforderungen sowohl formell als auch inhaltlich oft die selbe Aussagekraft, wie bei sich trennenden Eheleuten im Rahmen eines "Rosenkrieges" - frei nach dem Motto: Ich fordere mal möglichst viel, mal schauen, ob der andere sich einschüchtern lässt und zahlt.
Lassen Sie sich nicht verunsichern, holen Sie sich anwaltlichen Rat.