Eltern haben den Wunsch ihre Kinder versorgt zu wissen. Familienvermögen gilt es zu bewahren und an die kommende Generation weiterzureichen.

Das giilt für das Familienheim genauso, wie für einen landwirtschaftlichen Betrieb, ein kleines Familienunternehmen.

Bereits zu Lebzeiten geben Eltern an die Kinder Vermögenswerte weiter.

Bewegliche Gegenstände (Schmuck, Münzen, Sammlungen) werde von Hand zu Hand gegeben. Die Beteiligten machen kein großes Aufsehen darum und sich auch keine tiefergehenden rechtlichen Gedanken (wer weiß schon, dass JEDE Schenkung der notariellen Beurkundung bedarf? Dieser Formmangel wird durch den Vollzug der Schenkung geheilt. Der gesetzliche Schutzgedanke hinter dieser Formvorschrift ist, dass sich der Schenker bewusst darüber ist, was es bedeutet, einen Vermögensgegenstand zu verschenken, nämlich dass er diesen selbst nicht mehr in seinem Eigentum hat - die Formvorschrift schützt vor voreiligem und unbedachtem Handeln).

Das Recht kennt 3 Möglichkeiten, wie ein Gegenstand aus dem Vermögen der Eltern in das Eigentum der Kinder zu Lebzeiten gelangt.

Die Veräußerung (Kind bekommt Haus, Eltern Kaufpreis).

Die Schenkung (Kind bekommt Haus, Eltern bekommen keine Gegenleistung).

Die sog. gemischte Schenkung (Kind bekommt Haus, Eltern bekommen Wohnrecht, Pflegezusage, etc.).

Hier beginnt spätestens die juristisch beratende Tätigkeit. Es gilt die Motive für den gewollten Eigentumswechsel in der vertraglichen Gestaltung zu berücksichtigen. Und, es gilt mögliche zukünftige Ereignisse vertraglich zu regeln ( zum Beispiel: Kind verstirbt vor den Eltern, Kind lässt sich Scheiden, Eltern müssen ins Pflegeheim, Kind gerät in finanzielle Schieflage, Geschwister machen Erbansprüche geltend, Eltern trennen sich, längerlebender Elternteil heiratet wieder).

Anwaltlicher Rat: Wenn Sie eine Übergabe planen, nehmen Sie ein Blatt Papier und schreiben alles auf, was Sie an Lebenssachverhalten geregelt haben wollen. Scheuen Sie nicht davor zurück, dem Schicksal in der Phantasie freie Hand zu lassen und jegliche nur denkbare Katastrophe in jeder möglichen Reihenfolge eintreten zu lassen. Im Anschluss entscheiden sie, was Sie geregelt haben wollen und was Sie, wenn das erdachte Ereignis eintritt, den dann davon Betroffenen zur Regelung überlassen. Bedenken Sie hier, dass ein Vertragswerk nicht nur die gegenwärtige Übergabe regeln soll, sondern möglichst auch in der Zukunft Streit zwischen den Beteiligten vermeiden soll.