Aktuell kommt eine Generation von Häuslebauern in das Rentenalter, die ihr ganzes Berufsleben gespart und für das Eigenheim gearbeitet haben. Die eigene Altersvorsorge ist nicht selten auf der Strecke geblieben. Die eigene Rente reicht nicht für ein angenehmes Leben in den eigenen vier Wänden. Ein Wegzug nicht vorstellbar.

Gleichzeitig tummeln sich auf dem Markt immer mehr Anbieter, die damit werben, dass sie Immobilien aufkaufen und ein Wohnrecht und eine Leibrente gewähren.

Der Kauf gegen Wohnungsrecht erfreut sich in der Praxis des Immobilienrechts immer größerer Beliebtheit.

Die mit diesem Vertragsgeschäft einhergehenden besonderen Rechtsfragen sind zum großen Teil weder bekannt, noch beantwortet.

Eine ausgewogene Vertragsgestaltung ist hier schwieriger als im Rahmen von Überlassungsverträgen an die eigenen Kinder, weil der Erwerber ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgt und die familiäre Verbundenheit und Rücksichtnahme nicht greifen.

In einem durch das OLG Frankfurt im Jahre 2014 entschiednen Fall, verstarb der Veräußerer drei Wochen nach der Beurkundung. Ein gutes Geschäft für den Käufer, ein schlechtes Geschäft für die Erben.

Aus anwaltlicher Sicht muss ein solcher Kaufvertrag eine andere Form haben, wenn zukünftige Erben vorhanden sind.

Gleiches gilt, wenn das Eigenheim im Miteigentum von Eheleuten steht.

Der Erhaltungszustand des Hauses ist ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Vertragsgestaltung.