In meiner anwaltlichen Praxis häufen sich die Fälle, die einmal mit einer sog. Vorsorgevollmacht ausgestattete Bevollmächtigte vor große Probleme und Gefahren stellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Vollmachtgeber ins Pflegeheim muss und die Heimkosten durch den Sozialhilfeträger (Bezirk) ganz oder teilweise zu tragen sind.

Aus meiner fast täglichen Praxis: Der Vollmachtgeber ist wegen einer Demenzerkrankung im Pflegeheim. Sozialhilfe für die Heimkosten muss beantragt werden. Der Bezirk als Hilfeträger will vom demenzkranken Antragsteller eine Vielzahl von Antworten: Zum Beispiel, für was im Jahr 2014 5.600,55 € vom Sparbuch abgehoben wurden, für was das Geld verwendet wurde. Der demenzkranke Antragsteller kann die Frage selbstverständlich nicht beantworten. Jetzt wendet sich der Bezirk an den Bevollmächtigten und will von dem eine Antwort. Nur, der hat keine Ahnung, was der Vollmachtgeber in gesunden Tagen vor fast 10 Jahren mit seinem Geld gemacht hat.

Der Sozialhilfeträger droht an, die Sozialleistungen zu versagen, sollte nicht eine Antwort auf den Verbleib von in den vergangenen 10 Jahren transferierten und verbrauchten Gelder gegeben werden.

 

Viele Bevollmächtigte sind mit dieser Situation überfordert. dies auch oft deshalb, da der jeweilige Sozialhilfeträger hier nicht rechtmäßig agiert.

 

Mein anwaltlicher Rat: Handeln Sie hier richtig und schnell. Lassen sie sich zeitig anwaltlich beraten und geben Sie gegebenenfalls ihre Bevollmächtigung zurück. Und, beachten Sie, dass Sie für den Fall, dass absehbar ist, dass Themen wie Schenkung, Pflegeheim, Sozialhilfe, Streit unter den Erben mit dem Bevollmächtigten zukünftig für den Vollmachtgeber relevant werden können, dies bereits  bei der Formulierung der Vorsorgevollmacht berücksichtigt wird.