Durch das Angehörigenentlastungsgesetz ist der Elternunterhalt für einen Großteil der Kinder seit dem 01.01.2020 kein Thema mehr. Für die nicht von der Gesetzesänderung profitierenden Kinder fangen die offenen Rechtsfragen erst richtig an.

Welches Gesamteinkommen wird für welches Kalenderjahr bei der Prüfung der 100.000,00 € Grenze zugrunde gelegt?

Was ist mit dem Einkommen der Schwiegerkinder? Was ist mit dem Vermögen?

Wie verhält sich die Gesamteinkommensgrenze bei dem vorhandensein von Geschwisterkindern? Geschwisterkinder haben meist unterschiedlich hohe Einkünfte. Wie ist zu rechnen, wenn ein Kind unter 100.000,00 € Jahreseinkommen hat, ein anderes Kind mehr als 100.000,00 €?

Anwaltliche Hinweise:

Das leistungsfähige Kind, das oberhalb der 100.000,00 € Grenze liegt, zahlt nur seinen prozentualen Anteil am ungedeckten Bedarf.

Der Selbestbehalt beträgt nicht, wie zunächst verbreitet, 2.000,00 €. Eine Bezifferung des angemessenen Selbstbehaltes beim Elternunterhalt ist nun in den Leitlinien 2023 (Düsseldorf) ausdrücklich unterblieben. Es heißt nur: „Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen- Entlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019 zu beachten.“