LSG Bayern (Urteil 10.09.2014): Mögliche Steuererstattung kann rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft rechtfertigen.

Vor den Sozialgerichten geht es für den einzelnen Kläger prozessrechtlicher neben der Frage, ob er die Klage gewinnt (der Klageanspruch also begründet ist), zunächst um die prozesuale Frage, ob die jeweilige Klage zulässig ist. Ob also für die Klage selbst ein Rechtschutzbedürfnis besteht.

Ein schwerbehinderter Mensch kann mit Blick auf einen Nachteilsausgleich wegen möglicher Steuererstattung die rückwirkende Feststellung eines höheren Grades der behinderung (GdB) verlangen. Dies, so das gericht, gilt insbesondere dann, wenn die medizinischen befunde die rückwirkende Feststellung rechtfertigen.