Im Schwerbehindertenrecht gewinnt man nicht selten den Eindruck, dass die zuständigen Versorgungsämter die Gewährung eines GdB von 50 reflexartig verneinen und die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ablehnen. Warum ist das so?
Kurze Antwort: Wegen der Beweislast. Wer etwas will - hier die Anerkennung als Schwerbehinderter - muss nachweisen, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Und, genau diese Frage der Beweislast ist der Grund dafür, warum Verfahren im Bereich des Schwerbehindertenrechts einer besondere anwaltliche Sorgfalt bedürfen.
In ablehnenden Urteile ist dies wie folgt formuliert: "Nachdem der Gesamt-GdB in vertretbarer Weise entweder einen Zehnergrad höher oder niedriger angenommen werden kann, kommt eine richterliche Heraufsetzung des GdB aufgrund der verbleibenden Zweifel nach den Regeln der objektiven Beweislast nicht in Betracht."
In der Praxis ist es oft dieser Zehnergrad: Beträgt der Gesamt-GdB 40 oder aber eben 50?
Für den einzelnen Antragsteller hängt von der Beantwortung dieser Frage viel ab. Aus diesem Grund ist es von erheblicher Bedeutung, hier bei Zeiten die Weichen richtig zu stellen und keinen Raum für Zweifel zu lassen.
Aktuell (Stand Januar 2025) ist hier für die Gesundheitsstörung Schlafapnoe ein Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht anhängig.
Das zuvor zuständige Landessozialgericht hat in der Berufungsbegründung ausgeführt:
"Entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten geht der Senat allerdings nicht davon aus, dass der Einzel-GdB des Schlafapnoesyndroms mit 50 zu bewerten ist. Zwar besteht beim Kläger, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, wohl die Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung, sodass unter Berücksichtigung von Teil B Nr. 8.7 VMG ein Einzel-GdB von mindestens 20 anzunehmen ist. Der Senat gelangt jedoch nicht zu der Überzeugung, dass beim Kläger aufgrund nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung bereits ein Einzel-GdB von 50 für das beschriebene Schlafapnoesyndrom gerechtfertigt ist. Zwar folgt aus den weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Befundbericht des HNO-Arztes F. vom 30. August 2023 und den beigefügten Berichten des Schlaflabors, dass beim Kläger eine CPAP-Intoleranz besteht. Auch hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung sowie zuvor bereits schriftsätzlich ausführlich beschrieben, warum eine Maskenversorgung bei ihm nicht möglich sei und zu nächtlichen Panikattacken führe. Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Nicht-Durchführbarkeit der nasalen Überdruckbehandlung nach Teil B Nr. 8.7 VMG schematisch ein GdB von 50 anzunehmen ist oder ob je nach Schweregrad der Erkrankung und den hieraus im Einzelfall resultierenden Funktionseinschränkungen eine Abweichung von diesem Tabellenwert nach Teil A Nr. 2 d) S. 2 VMG geboten ist, ist jedoch der Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin zur Schlafapnoe vom September 2012 zu berücksichtigen. Wegen der Rechtsnatur als antizipierte Sachverständigengutachten ist der Inhalt der VMG jedenfalls nicht ausschließlich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden zu ermitteln. Vielmehr sind inhaltliche Zweifel an ihrem durch besondere medizinische Sachkunde geprägten Inhalt vorzugsweise durch Nachfrage bei dem fachlich verantwortlichen Urheber, hier also bei dem beim BMAS gebildeten unabhängigen Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin (§ 3 VersMedV), zu klären (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2022 – B 9 SB 4/21 R – juris Rn. 29). Eine solche Nachfrage erübrigt sich hier im Hinblick auf den bereits vorliegenden Beiratsbeschluss zur Schlafapnoe, der dementsprechend aus den vorstehenden Gründen bei der Auslegung zu berücksichtigen ist. Danach ist ein GdB mit 50 für Schlafapnoe nur für begründete Ausnahmefälle in Betracht zu ziehen. Ein GdB mit 50 setzt insoweit Folgestörungen und funktionelle Einbußen voraus, die eine Vergleichbarkeit mit den funktionellen Einschränkungen einer Narkolepsie (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen, vgl. Teil B Nr. 3.2 VMG) rechtfertigen. Der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, das beim Kläger eine solche Vergleichbarkeit gegeben ist. So hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass seine Schlafapnoe nicht zu Beeinträchtigungen in seinem beruflichen Alltag führe und er bei seiner Arbeit als Kraftfahrer voll konzentriert sei und überhaupt keine Probleme habe. Dies spricht eindeutig gegen ein derart schweres Ausmaß der Schlafapnoe, dass ein Vergleich mit einer Narkolepsie gerechtfertigt wäre, zumal eine mit diesem Krankheitsbild vergleichbare Symptomatik auch in den Gutachten des Sachverständigen D. nicht festgestellt worden ist. Zwar hat der Kläger auch ausgeführt, dass er nach seiner Arbeit zu Hause oft „platt“ sei und dann früh schlafen gehe. Hobbys habe er keine und es sei schon lange her, dass er einmal unterwegs gewesen sei. Dennoch vermag der Senat nicht zur Überzeugung zu gelangen, dass hieraus eine entsprechende Vergleichbarkeit mit dem Schweregrad des Krankheitsbildes einer Narkolepsie folgt, zumal die beschriebenen Einschränkungen des Privatlebens gleichermaßen auf die psychische Erkrankung und den damit verbundenen sozialen Rückzug des Klägers zurückgeführt werden können. Lediglich ergänzend ist zudem anzumerken, dass ausweislich des letzten Berichts des Schlaflabors vom 19. Februar 2021 über den Aufenthalt des Klägers vom 17. Februar 2021 bis zum 19. Februar 2021 seinerzeit nur noch ein leicht- bis mittelgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom beim Kläger diagnostiziert wurde. Dies spricht für eine Besserung der Symptomatik und gegen eine Vergleichbarkeit mit einer Narkolepsie, zumal in dem Bericht weitere Therapieempfehlungen gegeben werden, die vom Kläger, sei es aus Unkenntnis oder Unwillen, nicht weiter verfolgt wurden."
Das Landessozialgericht hat eine Revision NICHT zugelassen.
Das Gesetz kennt jedoch die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, so dass aktuell beim Bundessozialgericht folgende Rechtsfrage anhängig ist und beantwortrt werden wird: "Setzt die Feststellung eines GdB von 50 für die Folgen eines Schlaf-Apnoe-Syndroms bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung nach Teil B Nummmer 8.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze unter Berücksichtigung des Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin von September 2012 den Nachweis funktioneller Einbußen voraus, die den Vergleich mit einer Narkolepsie rechtfertigen?"
Fachanwaltlicher Rat: Sorgen Sie frühzeitig für die richtige Weichenstellung und bleiben Sie informiert, wenn wie zum Beispiel bei der Gesundheitsstörung Schlafapnoe sich die Rechtsprechung weiterentwickelt.
