Das Betreuungsrecht führt ein gewisses Schattendasein in der anwaltlichen Tätigkeit vieler Rechtsanwälte. Gibt es doch für fast jedes Spezialgebiet einen ausgewiesenen Fachanwalt, so ist der Ratsuchende bei Fragen des Betreuungsrechtes darauf angewiesen, per Zufall den richtigen anwaltlichen Vertreter zu finden.

Um hier nichts zu versäumen, und beizeiten ein Mitspracherecht im Betreuungsverfahren zu haben, kann jedem Angehörigen nur empfohlen werden, hier rechtzeitig einen (formlosen) Antrag auf Beteiligung am Verfahren zu stellen.

Das sagt das Gesetz (§ 303 FamFG)

Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

  1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
  2. einer Person seines Vertrauens

zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.