Als Fachanwältin für Sozialrecht habe ich beinahe täglich mit unbegründeten Ansprüchen von Sozialhilfeträgern zu tun, die behauptete Schenkungen wegen Verarmung der Schenker und aktuellen Sozialhilfeempfänger zurückfordern.

Ein Fall aus der Praxis:

Die Versorgung und Pflege in einem Seniorenheim wird notwendig. Das eigene Einkommen deckt nicht die Heimkosten. Das eigene Vermögen ist bis zum Schonvermögensbetrag aufgeraucht.

Sozialhilfe wird beantragt. Der Sozialhilfeträger frägt hier unter anderem ab, ob in der Vergangenheit Schenkungen getätigt worden sind. Hier sind selbstverständlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Wurden Schenkungen getätigt, und liegen diese in der Zeitspanne `Schenkung-Eintritt Bedürftigkeit' noch keine 10 Jahre zurück, so versucht der Sozialhilfeträger die Schenkung zurückzufordern.

Wenn hier Vorsorgevollmachten erteilt wurden, dann wird nicht selten ein Ergänzungspfleger bestellt, da eine mögliche Interessenskollision besteht, wenn der Bevollmächtigte identisch ist mit dem Beschenkten.

Die Sozialhilfeträger gelangen hier sehr rasch zu einem Rückforderungsanspruch.

Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich, dass die Forderungen selten bis nie berechtigt sind.

Ein Grund dafür mag sein, dass der Sozialhilfeträger das Sozialrecht kennt, nicht aber das Zivilrecht, und damit das Schenkungsrecht.

Anwaltlicher Rat:

Sobald die Möglichkeit der Rückforderung von Schenkungen im Raum steht, rechtzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Hier verbirgt sich auch kein geringes Streitpotential in der Familie.

Fallgestaltung: Eltern haben zwei Kinder. Eines wurde beschenkt und hat im Gegenzug einen Pflichtteilsverzicht erklärt. Das andere Kind hat sich gekümmert und wurde bisher nicht bedacht, da es als Alleinerbe bedacht werden sollte.  Dieses Kind hat eine Vorsorgevollmacht. Dieses Kind stellt den Sozialhilfeantrag und gibt wahrheitsgemäß an, dass an das Geschwister Schenkungen durch die Eltern in der Vergangenheit getätigt wurden.

Hier kann ganz schnell der Familienfrieden gestört sein.

Daher mein dringender Rat: Rechtzeitig gemeinsam anwaltlichen Rat einholen und schon bei der Formulierung von Vorsorgevollmachten solche Fallgestaltungen bedenken.