Eltern wollen nicht selten ihren Kindern zu Lebzeiten Gutes tun. Aus diesem Grunde werden zu Lebzeiten, asnstatt erst nach dem Tod durch gesetzlich oder testamantarisch geregelten Erbfall Vermögenswerte an die Kinder weitergegeben.
Geldbeträge geschenkt. Das Familienheim übertragen und ein Wohnrecht vorbehalten.
Nur, keiner der Beteiligten kann vorhersehen, was die Zukunft bringt.
Geraten die Eltern in finanzielle Not, weil einer oder beide Elternteile ins Pflegeheim müssen, reciht oft das eigene Einkommen nicht aus, um die Heimkosten zu zahlen.
Sozialhilfe muss beatragt werden.
Der Sozialhilfeträger gewährt Sozialhilfe und nimmt die ehemals Beschenkten in die Pflicht.
Spätestens wenn das Anhörungsschreiben des Sozialhilfeträgers im Briefkasten liegt, ist überlegtes Handeln angezeigt.
Folgende Fragen gilt es zu beantworten:
Bin ich tatsächlich Beschenkter? War das, was ich bekommen habe eine sogenannte unentgeltliche Zuwendung oder habe ich dafür Gegenleistungen erbracht oder versprochen?
Bin ich Bevollmächtigter und schadet mir ein Tätigwerden als Bevollmächtigter (Sie werden hier als Bevollmächtigter des Schenkers tätig, der was vom Beschenkten (also von Ihnen selbst) will - Sie machen also gegenüber sich selbst Ansprüche geltend.
Diese Konstellation gilt es schleunigst zu beenden.
Dann gilt es jeden einzelnen Geldtransfer und Überlassung von Vermögensgegenstände auf seine Rechtsgrundlage hin zu überprüfen.
Erst, wenn das alles erledigt ist, kann vernünftig und tragfähig zu dem Anhörungsschreiben des Sozialhilfeträgers (in Bayern die Bezirke) Stellung genommen werden.
Mein dringender anwaltlicher Rat: Lassen Sie sich hier rechtzeitig fachanwaltlich beraten.
