Eine "rentenferne" Versicherte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Systemwechsel bei der VBL-Zusatzversorgung gescheitert.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde mangels ausreichender Begründung für unzulässig erachtet (Beschluss vom 26.04.2015, Az.: 1 BvR 1420/13). Die Beschwerdeführerin hatte sich durch die fehlende Dynamisierung der Startgutschriften unter anderem in ihrem Eigentumsrecht verletzt sowie gegenüber "rentennahen" Versicherten benachteiligt gesehen.
 
Zum 31.12.2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit einem Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden. Die Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. Im Ausgangsverfahren beantragte sie die Zahlung einer höheren Betriebsrente auf der Basis der Vorschriften vor dem Systemwechsel. Ihre Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie unter anderem, die fehlende Dynamisierung der Startgutschriften verletze die Eigentumsgarantie, den Vertrauensschutzgrundsatz und den allgemeinen Gleichheitssatz. 
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei mangels hinreichender Begründung bereits unzulässig. Das BVerfG weist darauf hin, dass es die Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden gegen Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der VBL bereits in seinem Beschluss vom 08.05.2012 (Az.: 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03) eingehend dargelegt hat. Diesen Anforderungen werde die nach diesem Beschluss im Jahr 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Dazu führt das BVerfG aus, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie als rentenferne Versicherte durch den Systemwechsel in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Zwar habe nach der Satzung der VBL vor der Systemumstellung grundsätzlich die Aussicht auf eine Zusatzrente bestanden. Doch sei diese der Beschwerdeführerin nicht als der Höhe nach bestimmter Anspruch endgültig zugeordnet gewesen.