Das Bay. Landessozialgericht formuliert hier durchgängig in den Entscheidungen die hohen Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Leistungseinschränkungen.

1. Es genügt nicht, sich mit der Frage des Vorliegens einer Fibromyalgie-Erkrankung auseinanderzusetzen, vielmehr sind die konkreten Leistungseinschränkungen festzustellen. Bei Fibromyalgie handelt es sich per se, so das LSG, nicht um eine Berentungsdiagnose. Allein die positive Testung der sog. Tenderpoints hat keine rechtlich relevante Aussagekraft. Vom Versicherten geltend gemachte Schmerzen bedürfen der Objektivierung. Hat weder eine Psychotherapie, noch eine Physio- oder Schmerztherapie und auch keine längere stationär-psychiatrische Behandlung stattgefunden, so lässt sich hieraus der zur Annahme von voller Erwerbsminderung erforderliche besondere und überdauernde Schwergrad der Erkrankung nicht ableiten.

Selbstverständlich sind diese Leistungseinschränkungen zunächst von Ihnen als Antragssteller/In vorzutragen und am besten durch ärztliche Unterlagen zu belegen.

2. Psychische Erkrankungen sind erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.

3. Sind bei einem psychisch Erkrankten die Behandlungsmöglichkeiten auf psychiatrischem uns psychotherapeutischem Fachgebiet bei weitem nicht ausgeschöpft, ist eine dauerhaft vorliegende zeitliche Leistungsminderung nicht gegeben.