Es gibt Meldungen, die schaffen es bis in die Tagesschau. Und, es gibt Informationen von finanzieller Tragweite, die werden als Geheimtipp gehandelt.
Die Reform des materiellen Rechts des Versorgungsausgleichs ist so ein Geheimtipp.
Aufgrund wiederholter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der sog. Barwert-Verordnung hat der Gesetzgeber zum 01.09.2009 die Rechenweise des sog. Versorgungsausgleichs abgeändert und dem Halbteilungsgrundsatz den Vorrang eingeräumt.
Bis zu diesem Stichtag wurden Ansprüche - überwiegend von Ehefrauen - künstlich massiv nach unten gerechnet.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber ein Änderungsverfahren installiert. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jeder bis September 2009 durchgeführte Versorgungsausgleich korrigiert werden. daneben gibt es selbstverständlich Anpassungsverfahren für Regelungen nach diesem Stichtag.
Grundsatz: Der Versorgungsausgleich ist nie in Zement gemeiselt.
Meine Empfehlung: Sollte sich in Ihrer Berechnung des Versorgungsausgleichs das Wort "Barwert-Verordnung" oder die Abkürzung "BarwertV) finden, lassen Sie überprüfen, ob durch ein Änderungsverfahren eine höhere Rente erzielt werden kann.
Antragsberechtigt zur Abänderung sind Sie immer dann, wenn Sie binnen 12 Monaten nach Antragstellung in Rente gehen. Bei Erwerbsminderungsrenten ist auf den Antrag abzustellen.
Verschenken sie hier kein Geld.
Das gleiche gilt, wenn sich wesentliche Grundlagen seit der Durchführung des Versorgungsausgleichs geändert haben. Es gilt immer das Prinzip der gleichmäßigen Teilhabe. Da in der Zeit zwischen Scheidung und Rente viel Zeit liegen kann, hat der Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Vorschriften zur Abänderung regeln müssen.
Die Veränderung kann rechtlicher Natur sein (geänderte Bewertung von Kindererziehungszeiten, Bewertung von Ausbildungszeiten, Änderung der Versorgungssatzung einer berufsständischen Versorgung).
Die Veränderung kann tatsächlich sein (Tod der ausgleichsberechtigten Person).