Nicht wenige private Krankenversicherer lehen im Einzelfall die Kosten für eine stationäre Behandlung ab und verweisen die Versicherten darauf, dass auch eine ambulante Behandlung möglich ist.

Beispiel: Versicherter begibt sich auf ärztlichen Rat in stationäre Behandlung in einer Klinik für psychotherapeutische Behandlung. Versicherung leht Kostenübernahme ab und argumentiert: eine ambulante Behandlung beim Psychotherapeuten hätte es auch getan.

Das sagt das Gesetz (§ 150 Absatz 5 SGB XI)

Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen.

Es gibt Sachverhalte, die dem juristischen Laien selbstverständlich sind und daher nicht bedacht und gesondert geregelt werden.

Aus Sicht der Versicherungsträger, denen es nicht selten darum geht, Geldleistungen einzusparen, stellen sich Sachverhalte nicht selten anders dar.

So musste die Frage, ob derjenige, der entsprechend dem Inhalt einer Patientenverfügung handelt, und lebenserhaltende Maßnahmen einstellen lässt, dadurch den Anspruch auf Witwenrente verliert.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 04.12.2014 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.

SG Heilbronn: Kein Arbeitsunfall beim Abhängen von Weihnachtsbaumdekoration im Supermarkt eines Verwandten (hier Schwager)

Wer unentgeltlich beim Abhängen von Weihnachtsdekoration im Supermarkt seines Schwagers hilft und dabei von der Leiter stürzt und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Geschehens als Arbeitsunfall. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden (Urteil vom 02.07.2014, Az.: S 3 U 2979/13, nicht rechtskräftig).